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Datenschutz beschränkt sich nicht nur auf elektronische Datenverarbeitung sondern betrifft auch auf alle Schriftstücke, Aussagen und Bilder.
Datenschutzverstöße sind oftmals mit Rufschädigung bis hin zu einem Identitätsdiebstahl, Störung des sozialen Umfeld und für die Betroffenen mit peinlichen Situationen verbunden. Aber auch für die Verursacher entstehen erhebliche Aufwendungen und Kosten für die Wiedergutmachung sowie gravierenden Einschnitte in deren Glaubwürdigkeit und das Vertrauen.

Was ist eine Datenschutzverletzung?
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden“.
Begriffserklärung
Die Begriffe Datenpanne, Datenleck (Verlust) oder Datenschutzverstoß werden auch als Synonym für den Unterfall einer Datenschutzverletzung verwendet. Der Begriff der Datenschutzverletzung ist jedoch spezieller. Definieren sich die Datenschutzverletzungen im Sinne der Art. 33 und Art. 4 Nr. 12 DSGVO um Verstöße, bei welchen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stattgefunden hat.
Datenschutzverletzungen sind demnach Verstöße gegen die Datensicherheit und den Datenschutz, bei denen personenbezogene Daten Unberechtigten vermutlich oder erwiesenermaßen bekannt werden.
Die Ursachen dafür sind vielfältig und können z.B. in einem Hackerangriff, dem Verlust eines USB-Sticks, dem Diebstahl eines Smartphones oder in einem unbefugten Weitergeben in mündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form durch Mitarbeiter – gleichgültig ob bewusst oder unbewusst – liegen.

Elektronische Daten

Verbale Kommunikation

Soziale Netzwerke

Schriftform
Welche o.g. Quellen dürfen beispielsweise für Informationsbeschaffung zu Aktenvorgängen und Verfahren genutzt werden?
Datenschutzverletzung
Ein ahndungswürdiger Sachverhalt im Unternehmen kann durch proaktive Überprüfungstätigkeit der Aufsichtsbehörden, durch einen unzufriedenen Mitarbeiter, der sich bei der Aufsichtsbehörde beschwert oder durch Kunden bzw. potentielle Kunden, die eine Meldung bei der Aufsichtsbehörde machen, entstehen.

Straferhöhend wirkt dabei die Vorsätzlichkeit eines Verstoßes, ein Versäumnis Maßnahmen zur Minderung des entstandenen Schadens zu ergreifen oder eine fehlende Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Für besonders gravierende Verstöße beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 20 Millionen Euro.
Daher ist es wichtig im Ernstfall richtig zu reagieren!
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